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   BFH, 17.07.2013 - X R 17/11   

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https://dejure.org/2013,23715
BFH, 17.07.2013 - X R 17/11 (https://dejure.org/2013,23715)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2013 - X R 17/11 (https://dejure.org/2013,23715)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - X R 17/11 (https://dejure.org/2013,23715)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des vorübergehenden Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • openjur.de

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des vorübergehenden Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3c Abs 2 S 1 Halbs 1
    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des vorübergehenden Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des vorübergehenden Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3c Abs 2 S 1 Halbs 1 EStG 2002
    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des vorübergehenden Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des vorübergehenden Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 3c Abs. 2
    Keine Einschränkung des Abzugs von Aufwendungen bei Fremdüblichkeit eines Pachtverzichts des Besitzunternehmers gegenüber Betriebsgesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Halbabzugsverbot auf laufende Aufwendungen in Fällen des vorübergehenden Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • rewis.io

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des vorübergehenden Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3c Abs. 2
    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des vorübergehenden Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des vorübergehenden Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voller Abzug von Aufwendungen bei vorübergehendem Pachtverzicht!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des vorübergehenden Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorübergehende Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des vorübergehenden Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Halbabzugsverbot auf laufende Aufwendungen in Fällen des vorübergehenden Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Halb- bzw. Teilabzugsverbot für laufende Ausgaben bei Pachtverzicht

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Teilabzugsverbot bei Pachtminderung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Maßstäbe der Fremdüblichkeit im Zusammenhang mit dem Halbabzugsverbot

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Halbabzugsverbot auf laufende Aufwendungen bei vorübergehendem Pachtverzicht

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 126
  • BB 2013, 2261
  • DB 2013, 2059
  • BStBl II 2013, 817
  • NZG 2013, 1158
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 17/11
    Bei einem Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen steht § 3c Abs. 2 EStG der Abziehbarkeit der durch die Nutzungsüberlassung entstehenden Aufwendungen nur entgegen, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und daher einem Fremdvergleich nicht standhält (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333).

    Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    Auf dieser Grundlage hat der IV. Senat die von der dortigen Vorinstanz getroffene Würdigung bestätigt, an der Fremdüblichkeit fehle es --mit der Folge der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 3c Abs. 2 EStG--, wenn ein Besitzunternehmer die vereinbarte Pacht gegenüber einer in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Betriebs-Kapitalgesellschaft über mehrere Jahre hinweg nicht geltend mache, ohne von seinem Recht zur Kündigung des Pachtvertrags Gebrauch zu machen (Urteil in BFHE 240, 333, unter B.II.4.).

    Indes ist in Sanierungsfällen nach der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die gleichmäßige Beteiligung aller Gesellschafter, sondern die Fremdüblichkeit der Sanierungshandlung desjenigen Gläubigers, der zugleich Gesellschafter ist --insbesondere die Beteiligung auch gesellschaftsfremder Personen-- maßgebend (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 333, unter B.II.2.c).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 17/11
    Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    Davon ausgenommen seien indes substanzbezogene Aufwendungen wie Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Erhaltungsaufwendungen; diese seien in Fortentwicklung der Senatsurteile in BFHE 237, 106 und BFHE 237, 119 unabhängig von den Gründen des Pachtverzichts stets in vollem Umfang abziehbar.

  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 17/11
    Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    Davon ausgenommen seien indes substanzbezogene Aufwendungen wie Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Erhaltungsaufwendungen; diese seien in Fortentwicklung der Senatsurteile in BFHE 237, 106 und BFHE 237, 119 unabhängig von den Gründen des Pachtverzichts stets in vollem Umfang abziehbar.

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 17/11
    Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    In einem weiteren Verfahren hat der IV. Senat die Feststellung des dortigen Tatrichters, der Steuerpflichtige habe unwidersprochen und in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, der vorübergehende Verzicht auf Pachtzins habe dem Bestand und der Erhaltung des Mietverhältnisses gedient, allein nicht ausreichen lassen, um die Fremdüblichkeit eines erheblichen Pachtverzichts (vollständiger Verzicht für ein Jahr, danach dauerhafte Herabsetzung von zuvor 4.800 DM auf 1.000 EUR monatlich) bejahen zu können (Urteil in BFH/NV 2013, 1081).

  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 17/11
    Der Bereich des fremdüblichen Verhaltens wird zudem verlassen, wenn der Vollzug des Nutzungsüberlassungsvertrags durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen sowie durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags gekennzeichnet ist, die nicht durch solche Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, die auch ein fremder Vertragspartner zum Anlass einer Vertragsänderung genommen hätte (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.6.a).
  • BFH, 19.10.2011 - X R 65/09

    Anforderungen an die Tatsachenfeststellung durch das FG; Verhältnis zwischen der

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 17/11
    Dass ein fremder Dritter keinen endgültigen Verzicht erklärt hätte, sondern allenfalls mit einer Stundung einverstanden gewesen wäre, wird vom FG nicht näher begründet und kann den erkennenden Senat daher nicht binden (zu den Anforderungen an bindende Tatsachenfeststellungen vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2011 X R 65/09, BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, unter II.1. vor a).
  • FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07

    Zusammenhang mit hälftig steuerfreien Einnahmen

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 17/11
    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem Urteil (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1135) aus, für die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG genüge bereits ein mittelbarer (objektiv kausaler oder finaler) Zusammenhang zwischen Betriebsausgaben und nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerbefreiten Einnahmen.
  • BFH, 06.04.2016 - I R 61/14

    Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der

    Auch für die Abgrenzung zu voll steuerpflichtigen Einnahmen ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung maßgebend, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt (BFH-Urteile vom 17. Juli 2013 X R 17/11, BFHE 242, 126, BStBl II 2013, 817; X R 6/12, BFH/NV 2014, 21; vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802; IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Damit dürften die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden (so ausdrücklich das FG Bremen in seinem Urteil vom 27. April 2006  1 K 204/05 (6), EFG 2006, 1234, rkr.; im Ergebnis ebenso: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2006  6 K 202/06, EFG 2007, 568, rkr.; FG Münster, Urteil vom 23. März 2011  7 K 2793/07 E, EFG 2011, 1135, Rev. X R 17/11; a.A. hingegen FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2006  15 V 346/06 A (F), nicht veröffentlicht, juris, rkr.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2009  2 K 1486/08, EFG 2011, 861, Rev. IV R 4/11).
  • BFH, 25.07.2019 - IV R 61/16

    Teilabzugsverbot für Finanzierungskosten der Beteiligung an einer späteren

    Denn in diesem Fall kommt es nicht zu einer Doppelbegünstigung durch (teilweise) steuerfreie Einnahmen und gleichwohl (voll) abzugsfähige Aufwendungen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 18.04.2012 - X R 5/10, BFHE 237, 106, BStBl II 2013, 785; vom 28.02.2013 - IV R 49/11, BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802; vom 17.07.2013 - X R 17/11, BFHE 242, 126, BStBl II 2013, 817, jeweils m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Veranlassungszusammenhang im Lauf der Zeit ändern kann (BFH-Urteil in BFHE 242, 126, BStBl II 2013, 817, Rz 20).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Damit dürften die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden (so ausdrücklich das FG Bremen in seinem Urteil vom 27. April 2006  1 K 204/05 (6), EFG 2006, 1234, rkr.; im Ergebnis ebenso: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2006  6 K 202/06, EFG 2007, 568, rkr.; FG Münster, Urteil vom 23. März 2011  7 K 2793/07 E, EFG 2011, 1135, Rev. X R 17/11; a.A. hingegen FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2006  15 V 346/06 A (F), nicht veröffentlicht, juris, rkr.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2009  2 K 1486/08, EFG 2011, 861, Rev. IV R 4/11).
  • FG Saarland, 01.02.2016 - 1 K 1145/12

    (Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 bei

    Sind die durch den jeweiligen Ertrag veranlassten Aufwendungen direkt zuzuordnen, kann insoweit auch eine quotale Zuordnung der Aufwendungen in Betracht kommen, auch wenn es sich nur um eine Beteiligung handelt (so auch BFH vom 17. Juli 2013 X R 17/11, BStBl II 2013, 817; Erhard, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 3c EStG Rz. 55a).

    Maßgeblich ist die Frage, aus welchem Grund die Einnahmen getätigt wurden bzw. welche Einnahmeart im Vordergrund steht und die Beziehung zu anderen Einnahmearten verdrängt (vgl. BFH vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BStBl II 2013, 802; vom 17. Juli 2013 X R 17/11, BStBl II 2013, 817 und vom 17. Juli 2013 X R 6/12, BFH/NV 2014, 21).Ordnet man die Beteiligungsaufwendungen einer Gewinnausschüttung zu, können sie gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte angesetzt werden, wenn Organträger eine natürliche Person ist.

  • FG Münster, 17.09.2014 - 10 K 1310/12

    Umfang der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG bei

    e) Der hier vertretenen Auslegung des Begriffs des "wirtschaftlichen Zusammenhangs" steht nicht entgegen, dass dieser Begriff auch in anderen gesetzlichen Regelungen, bspw. in § 3c Abs. 2 EStG zur Regelung der Reichweite des Teilabzugsverbots im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens, verwendet wird und der BFH in seiner aktuellen Rechtsprechung zu § 3c Abs. 2 EStG den Begriff des "wirtschaftlichen Zusammenhangs" tendenziell eng auslegt (vgl. etwa BFH Urteil v. 28.02.2013, IV R 49/11, BStBl. II 2013, 802 und BFH Urteil v. 17.04.2013, X R 17/11, BStBl. II 2013, 817).
  • BFH, 08.05.2014 - X B 105/13

    Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft; notwendige

    Im Übrigen enthalten weder das Senatsurteil vom 17. Juli 2013 X R 17/11 (BFHE 242, 126, BStBl II 2013, 817) noch das BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 IV R 49/11 (BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802), auf die der Kläger in diesen Schriftsätzen hinweist, Rechtssätze, von denen das FG im Streitfall abgewichen wäre.
  • FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 26/15

    Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Eltern und Kindern; Hemmung des

    In diesem Zusammenhang ist aber auch zu prüfen, ob die Parteien dem Vertrag tatsächlich durch äußere Merkmale erkennbar rechtliche Bindungswirkung beimessen, oder ob sie diesen nur der äußeren Form nach als bindend ansehen und seine inhaltliche Bedeutung für sie selbst ohne Relevanz ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2004, X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826; vom 17. Juli 2013, X R 17/11, BFHE 242, 126, BStBl II 2013, 817).
  • FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 691/12

    Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens auf einen Veräußerungsverlust

    Denn fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG an, ist § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar (BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 - IX R 42/08, BStBl II 2010, 220; vom 14. Juli 2009 - IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399; BFH-Beschluss vom 18. März 2010 IX B 227/09, BStBl II 2010, 627; BFH, Urteil vom 06.04 2011 - IX R 61/10, BStBl. II 2012, 8; BFH-Urteil vom 17.07.2013 - X R 17/11, BStBl. II 2013, 817; vgl. Heinicke in: Schmidt, EStG, 34. Auflage, 2015, § 3c Rz. 30).
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